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Religionsfondsgebäude der Pfarre Prittlach 1900-1902

14.1.1900
Nr. 16
An die k.k. Bezirkshauptmannschaft in Auspitz
Der Gefertigte bringt zu dem am 6. November 1899 Z 276 vorzulegenden Berichtes über die Auftheilung des Kirchenconkurrenzbeitrages der Kirchenbauherstellungen die Beilagen über bereits bezahlten Beträge der Gemeinde Prittlach zur Vorlage mit der Bitte:
Eine k.k. Bezirkshauptmannschaft möge nach vorgenommener Auftheilung der noch ausstehenden Beträge von der Gemeinde Neumühl einbringlich machen.
Prittlach am 14. Jänner 1900  Der Bürgermeister gez. Hlinetzky
5 Stück Beilagen: Bescheid zur Z 18408; 3 Quittung Nr. 29, 32, 33; Scheck Abschrift Nr. 24/39

19.5.1900
Auspitz am 19. Mai 1900  Zl 5188
An den Gemeindevorstand in Neumühl
Laut Erlasses der hohen k.k. Statthalterei vom 14. Oktober 1899 Zl 35866 belaufen sich die aus Anlass der an den Religionsfondsobjekten in Prittlach bewirkten Bauherstellungen erforderlichen Kosten auf 5524 fl 77 kr bezüglich welcher die Concurrenzpflicht einzutreten hat.
Von diesen Gesamtkosten hat die Pfarrgemeinde den Betrag von 3846 fl 29 kr zu bestreiten, welcher nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1864 LG Bl No 11 auf die bezüglichen Concurrenzfactoren aufzutheilen ist.
Über die von der Gemeinde Neumühl eingebrachte Beschwerde hinsichtlich der Auftheilung dieser Baukosten durch die Gemeinde Prittlach findet die k.k. Bezirkshauptmannschaft diese Beschwerde insoweit dieselbe gegen die durch den Gemeindevorstand in Prittlach bewirkte Auftheilung der Baukosten gerichtet ist,  statt zu geben, weil zur Besorgung der Concurrenzangelegenheiten gemäß § 14 des vorcitirten Gesetzes der Concurrenzausschuss und nicht die Gemeinde Prittlach berufen erscheint.
Insoweit jedoch die Gemeinde Neumühl in ihrer Beschwerde ihre Verpflichtung zur Concurrenz im Sinne des vorcitirten Kirchenconcurrenzgesetzes in Abrede stellt und sich lediglich zur Leistung des fünften Theiles der Gesamtkosten für verpflichtet erachtet, weil dieselbe bisher stets nur nach dieser letzteren Maßgabe zu den kirchlichen Ausgaben beigetragen hat, kann dieser Beschwerde keine Folge gegeben werden, nachdem ein legaler Nachweis über den Bestand eines Rechtstitels, nach welchem die Gemeinde Prittlach zu einer Mehrtheilung hinsichtlich der Concurrenz verpflichtet wäre, nicht erbracht wurde und andererseits auch ein im Sinne des § 12 Abs 2 u. 3 des Gesetzes vom 2. April 1864 LG Bl No 11 mit der Gemeinde Prittlach allfällig geschlossenes besonderes Übereinkommen über das Maß und die Art des Beitrages durch Vorlage der bezüglichen Gemeindeausschussbeschlüsse nicht dargethan erscheint.
Der Kirchenconcurrenzausschuss wird daher angewiesen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes unter Zugrundelegung der eingangs gedachten Kostensumme die Auftheilung nach Verhältniss der in der Pfarrgemeinde zur Kirchenconcurrenz vorgeschriebenen directen Steuern vorzunehmen und den bezüglichen eingepfarrten Gemeinden, den hiernach auf dieselben anfallenden Beitrag behufs weiterer Veranlassung im Sinne der Bestimmungen der Gemeindeordnung bekannt zu geben.
Gegen diese Entscheidung steht die bei der k.k. Bezirkshauptmannschaft in Auspitz binnen 14 Tagen einzubringende Berufung an die hohe k.k. Statthalterei offen.
Hievon wird der Gemeindevorstand in Kenntnis gesetzt.
Der k.k. Bezirkshauptmann gez. Unterschrift
Anmerkung:Nach 255.JPG auch an den Kirchenconcurrenzusschuss zu Händen des Obmannes Herrn Hlinetzky in Prittlach und den Gemeindevorstand in Pritlach

9.6.1900
Hohe k.k. Statthalterei
A Mit dem Bescheide A der k.k. Bezirkshauptmannschaft Auspitz vom 19ten Mai l. J. Zl 5188 wurde die Gemeindevorstehung Neumühl mit ihrer eingebrachten Beschwerde, dass die Gemeinde Neumühl nur verpflichtet werden kann, den bisher stets nur fünften Theil an den Bauherstellungskosten der Religionsfondsgebäuden in Prittlach zu leisten, mit dem Bemerken abgewiesen, dass sie einen Nachweis über ein, ausserdem im Sinne des § 12 Abs. 2 u. 3 des Gesetzes vom 2ten April 1864, L.G. Bl. Nr. 11 geschlossenes besonderes Übereinkommen mit der Gemeinde Pritlach über das Mass und Art des Beitrages durch Vorlage der diesbezüglichen Gemeindeausschuss-Beschlüsse nicht dargethan erscheint.
Durch diese Entscheidung sieht sich die Gemeindevorstehung Neumühl sehr geschädigt, und erstattet gegen diese nachstehenden
R e k u r s.
1. hatte die Gemeinde Neumühl schon seit undenklichen Zeiten stets nur immer den fünften Theil an den Herstellungskosten bei den Religionsfondsgebäuden in Pritlach, selbst noch in den Jahren 1853, 1859 und 1895 zu leisten.
B  Die Gemeindevorstehung Pritlach hat auch mit ihrer Zuschrift B am 8ten Dezember 1894 Zl 216 nur wieder den fünften Theil von der Gemeinde Neumühl gefordert.
An diesem ist die größte Wahrscheinlichkeit zu ersehen, dass ein Übereinkommen zwischen den zwei Gemeinden stattgefunden haben musste, als sonst nicht immer dieser Modus beibehalten worden wäre und es musste doch auch schon im Jahr 1895 das Gesetz vom 2ten April 1864 L.G. Bl. Nr.11 dagewesen sein, obzwar die Gemeinde Pritlach später dann in Sinne des oben zitirten Gesetzes nach der Steuer diesen Beitrag rechnete und der Gemeinde Neumühl von 331 fl 85 kr auf 472 fl 15 kr erhöhte, hat die Gemeindevorstehung Neumühl doch nur den fünften Theil im Betrag per 331 fl 85 kr bezahlt, und die Gemeinde Pritlach hat den restlichen Betrg von 140 fl 30 kr beglichen.
2. Eine löbliche k.k. Bezirkshauptmannschaft meint, dass ein zwischen der Gemeindevorstehung Neumühl und Pritlach geschlossenes Übereinkommen durch die Vorlage der diesbezüglichen Gemeindeausschuss-Sitzungsprotokolle bewiesen werden solle. Ein derartiger Nachweis ist aber schon bei dem Umstande unmöglich, da diese, als die Einpfarrung der Gemeinde Neumühl zur Pfarrgemeinde Pritlach, welches schon vor mehreren Jahrhunderten ist, nicht zu finden sind.
3. ist es der Pritlacher Gemeinde bedeutend leichter, einen Mehrbetrag bei den Bauherstellungskosten zu leisten, da die Kirche und Pfarrei im Orte selbst gelegen ist, und einerseits zur Verschönerung des Ortes selbst dienen, andererseits durch die im Orte gelegene Kirche die Grundstücke und Gebäude einen bedeutend grösseren Werth erreichen, als ein diess bei uns der Fall ist und weiters die Gemeindeansassen von Pritlach die Auslagen nicht haben, als die Gemeindeansassen von Neumühl durch Fuhren bei kirchlichen Funktionen leisten müssen.
4. Glaubt die Gemeindevorstehung Neumühl, da sie immer den fünften Theil zu zahlen verpflichtet war, wie diess selbst mit Zuschrift vom 8ten Dezember 1894 Zl 216 bewiesen erscheint, auch nur weiter denselben zu leisten verpflichtet zu sein, besonders da diess schon durch über 100 Jahre geschehen ist und im Sinne des 1478 u. 1479 . G. B. die Verjährung längst Platz gegriffen hat.
Gestützt auf diese Gründe, erlaubt sich die ergebenst gefertigte Gemeindevorstehung die ergebenste Bitte zu stellen
Eine hohe löbliche k.k. Statthalterei wolle gnädigst geruhen und zu entscheiden, die Gemeinde Neumühl habe auch weiterhin nur wie bisher den üblichen fünften Theil an den Bauherstellungskosten der Religionsfondsgebäude zu leisten.
Neumühl 9ten Juni 1900 gez. Andreas Landauf, Bürgermeister  Stempel Gemeinde NM 

7. Juli 1900
Brünn den 7. Juli 1900   Nr. 23479
Die hohe k.k. Statthalterei hat dem Recurse der Gemeinde Neumühl gegen den hier amtlichen Bescheid vom 19. Mai 1900 Zl 5188, mit welchem die anlässlich der Verhandlung wegen Auftheilung der Kosten des mit dem Statthalter-Erlasse vom 14. Oktober 1897 Zl 35866 bewilligten Bauherstellungen an den Religionsfondsobjekten in Pritlach aufgestellte Behauptung der Gemeinde, dass sie von der Erfüllung ihrer gesetzlichen Concurrenzpflicht befreit beziehungsweise auf Grund eines mit der Gemeinde Pritlach geschlossenes Übereinkommens lediglich zur Übernahme des fünften Theils der Concurrenzquote verpflichtet sei, als ein Gesetze nicht begründet erklärt wurde, keine Folge zu geben gefunden, weil durch § 36 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 R.G.B. No 50, nach welchem die Deckung der Bedürfnisse der Pfarrgemeinden, sohin die Deckung der in Rede stehenden Baukosten durch Ausschreibung einer Umlage auf die Mitglieder der Pfarrgemeinde zu erfolgen hat, die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1864 L.G.B. B 11 insofern durch dieselben die Aufbringung der Concurrenzauslagen den Ortsgemeinden auferlegt und es diesen freigestellt wurde untereinander über die Art und das Mass der Beitragsleistung ein Abkommen zu treffen aufgehoben erscheine, daher das zwischen den Gemeinden aber im Sinne der früheren gesetzlichen Bestimmungen getroffenes Übereinkommen dermalen eine Gültigkeit nicht beigemessen werden kann.
Hiervon wurden der Herr k.k. Bezirkshauptmann unter Rückschluss der Beilagen des Berichtes vom 11. Juni 1900 Zl 4879 zur weiteren Veranlassung mit dem Beifügen in Kenntniss gesetzt, dass gegen diese Entscheidung des  ?amts ein zulässiger Recurs an das k.k. Ministerium für Cultur und Unterricht innerhalb der Frist von vier Wochen freisteht.
Hiervon wird der Gemeindevorstand zufolge hohen Erlass vom 7. Juli 1900 Zl 23479 mit dem Beiliegen in Kenntniss gesetzt, dass gegen diese Entscheidung der bei der k.k. Bezirkshauptmannschaft in Auspitz einzubringende Recurs an das Ministerium…. Der k.k. Bezirkshauptmann gez. U.
Für den k.k. Statthalter  gez. Unterschrift

28. Juli 1900

An den k.k. Bezirkshauptmann in Auspitz – Stempel BZHMS Auspitz 17JUL00
I. An den Gemeindevorstand in Neumühl
II. ad copiam dem Kirchenconcurrenzausschuss zu Händen des Obmannes Herrn F. Hlinetzky in Prittlach
Formular: Retour=Recepisse
Daß die beim k.k. Postamte in Auspitz am 24. Juli 1900 rekommandirt von der k.k. Bezirkshauptmannschaft in Auspitz aufgegeben Bescheid vom 17ten Juli 1900 Zahl 11510 unter der Adresse An den Gemeindevorstand in Neumühl am unten gesetzten Tage richtig erhalten habe, bestätige ich mit meiner eigenhändigen Unterschrift. Neumühl den 28ten Juli 1900 gez. Unterschrift

Zur Nachricht: Der Empfänger ist gehalten, das Datum einzusetzen und die eigenhändige Namensfertigung mit Vor- und Zuname beizufügen. Diese Recepisse wolle mit erstem Posttage an das obgenannte Postamt der Aufgabe zurückgesendet werden.
Stempel und Unterschrift Saitz 28.7.00

25. August 1900
Löbliche k.k. Bezirkshauptmannschaft!
Der ergebene Vorstand der Gemeinde Neumühl erlaubt sich für beiliegenden Rekurs gegen die von der Gemeindevorstehung in Pritlach neuerdings vorgenommene Berechnung der Bauherstellungskosten zur weiteren Amtshandlung zu übermitteln.
Neumühl 25ten August 1900 gez. der Bürgermeister Andreas Landauf

25.ten August 1900
Hohes k.k. Ministerium!
A - Die tief ergebenst gefertigte Vorstehung der Gemeinde Neumühl, welche nur immer, das ist schon seit undenklichen Zeiten bis zum Jahre 1894 den fünften Theil an den Bauherstellungskosten bei den Religionsfondsgebäuden in Pritlach zu zahlen hatte, wurde mit dem Bescheid A der hohen k.k. Statthalterei in Brünn vom 17ten Juli l. J. Z 11510, mit ihrem Rekurse gegen die von der Gemeindevorstehung in Pritlach nach dem Gesetze vom 31ten Dezember 1894, R. G. Bl. No 7 vorgenommenen neuerdings gemachten Auftheilung des von der Gemeinde Neumühl zu leistenden Beitrages der Bauherstellungskosten bei den Religionsfondsgebäuden in Pritlach mit dem Bemerken abgewiesen, dass für im Sinne des § 36 des Gesetzes vom 7ten Mai 1874, R. G. Bl. Nr.50 verpflichtet sei, den Betrag nach diesem Gesetz zu leisten.
Gegen diese Entscheidung erlaubt sich die in tiefster Ehrfurcht sich ergebenst und unterthänigst gefertigte Vorstehung der Gemeinde Neumühl nachstehenden Rekurs zu erstatten.1. hatte die Gemeinde Neumühl schon seit undenklichen Zeiten nur immer den fünften Theil an den Bauherstellungskosten bei den Religionsfondsgebäuden in Pritlach zu leisten und zwar auch noch in dem Jahre 1853, 1859 und 1895 und es musste doch schon das neugeschaffene Gesetz vom Jahre 1864 und 1874 vor dem Jahre 1895 dagewesen sein.
B – Wie aus dem beiliegenden Bescheid B von der Gemeinde Pritlach vom 8ten Dezember 1894 Nro 216 zu ersehen ist, hat die Gemeindevorstehung Pritlach selbst nur den fünften Theil als Beitragsleistung von der Gemeinde Neumühl begehrt.
Die Gemeindevorstehung Pritlach würde wohl, wenn ein gütiges Übereinkommen zwischen der Gemeindevorstehung Pritlach und Neumühl nicht getroffen worden wäre dass die Gemeinde Neumühl nur den fünften Theil zu leisten hätte, denselben noch auch nach dem Bescheid vom 8ten Dezember 1894 Nr. 216 begehrt haben, umso mehr als damals schon das Gesetz vom Jahr 1864 und 1874 geschaffen war. Mit diesem ist nun auch der legale Beweis vollkommen erbracht, dass ein derartiges gütiges Übereinkommen stattgefunden haben musste, als sonst nicht immer dieser Theilungsmodus beibehalten worden wäre.
2. Die löbliche k.k. Bezirkshauptmannschaft in Auspitz glaubt wohl, dass die Gemeinde Pritlach zu einer Mehrleistung nicht herbeigezogen werden kann, da über den bestand eines Rechtsmittels, nach welchem die Gemeinde Pritlach zu einer Mehrleistung hinsichtlich der Konkurrenzpflicht nicht erbracht wurde.
Gerade bei diesem Punkte kann bewiesen erden, welchen Vortheil die Kirche selbst den Gemeindeansassen daselbst in finanzieller Hinsicht bietet, als die Häuser in einer Kirchengemeinde um den doppelten Preis verkauft werden, als dort wo keine Kirche ist, und auch die Ansassen selbst die große Auslagen bei den nöthigen kirchlichen Funktionen als Taufe, Trauung, Versehen, Begräbnis u. s. w. sowie noch bedeutende Baarauslagen für Fuhrlohn zu bestreiten haben, erspart haben, weiters auch gar kein Weg bei schlechter Witterung bei derartigen Funktionen zu machen haben, auch bei einem etwaigen Unglück bei Hause sind.
3. Was die Nachweisung über die zwischen der Gemeinde Pritlach und Neumühl getroffenen gütigen Vereinbarung, welche schon vor mehreren Jahrhunderten geschehen sein dürfte, durch Vorlage eines diesbezüglichen Gemeindeausschuss-Sitzungsprotokolles durch die Gemeinde Neumühl anbelangt, ist es schon aus diesem Grunde unmöglich, weil erstens damals die wenigsten Personen des Lesens und Schreibens kundig waren und weiters derartige Verträge gar nicht schriftlich aufgesetzt wurden, sondern noch der alte, treue, deutsche Handschlag galt, und weil weiters, wenn je ein derartiger schriftlicher Aufsatz vorhanden gewesen wäre, durch den Franzosenkrieg verloren gegangen sein musste.
4. Die Gemeindevorstehung Neumühl kann demnach nur den Bescheid der Gemeinde Pritlach vom 8ten Dezember 1894, Nr. 216, vorweisen und den schon seit undenklichen Zeiten bestandenen Theilungsmodus, dass sie nur immer den fünften Theil an den Bauherstellungskosten bei den Religionsfondsgebäuden in Pritlach zu leisten hatte, durch den Eid der Gedenkmänner bekräftigen und schließlich muss noch erwähnt werden, dass hier eine Verjährung schon längst platzgegriffen hat,  und das selbst durch dieses neugeschaffene Gesetz weder das Gesetz über die Verjährung alterirt, noch aufgehoben wurde, und bei allen Angelegenheiten noch Platz greifen kann.
5. ist unsere Gemeinde welche im Inundationsgebiete liegt, eine der ärmsten in der ganzen Umgebung, auch sind die Ansassen durch die beinahe jährlich wiederholten Überschwemmungen, sowie die wiederholt betroffenen Hagelschläge in den misslichen Verhältnissen, welcher Umstand sie umso schwerer trifft, als sie noch außerdem einen sehr bedeutenden Gemeinde- und Kirchenbeitrag ohnediess schon zu leisten habe. Würde sie noch die Mehrleistung des Kirchenbeitrages treffen, so würde diess  den finanziellen Ruin derselben herbeiführen.
Gestützt auf diese angeführten Gründe, erlaubt sich die in tiefster Ehrfurcht tief ergebenste und unterthänigste Vorstehung der Gemeinde Neumühl die tief ergebenste und unterthänigste Bitte zu stellen:
Ein hohes k.k. Ministerium geruhe höchst gnädigst, mit Rücksicht auf die besonders ärmlichen Verhältnisse der Gemeinde Neumühl, und mit Rücksicht auf die längst platzgegriffene Verjährung unserer Beschwerde Folge geben zu wollen und zu erkennen:
Die Gemeinde Neumühl habe den schon seit undenklichen Zeiten bisher üblich gewesenen fünften Theil an den Bauherstellungskosten für die Religionsfondsgebäuden in Pritlach auch weiters wieder zu leisten.
Neumühl den 25ten August 1900
gez. Andreas Landauf Bürgermeister; Johann Seifried Gmrth.

28. November 1900
Brünn  28. November 1900    Nr. 43121
Zufolge Erlasses vom 24. Oktober 1900  hat das k.k. Ministerium für Cultur und Unterricht dem Recurse der Gemeinde Neumühl gegen das hieramtliche Erkenntnis vom 7. Juli 1900 Z 23479, betreffend das Ausmaß der Concurrenz zu den in der Pfarrgemeinde Prittlach aufgelaufenen Kosten anlässlich der Bauherstellungen an der dortigen unter dem Patronate des Religionsfondes stehenden Pfarrkirche keine Folge zu geben und  ?  ?  Erkenntnis aus den in der Entscheidung der k.k. Bezirkshauptmannschaft vom 19. Mai 1900 Z 5188 angeführten Gründen sowie unter Erwägung zu bestättigen gefunden, dass auch aus den administerdirecten? ein Nachweis über den Bestand einer langjährigen, die Beitragspflicht der in Neumühl domizilirenden Pfarrlinge auf ein Fünftel der Kosten einschränkenden Übung nicht erbracht werden kann.
Hiervon werden der Herr k.k. Bezirkshauptmann unter Rückschluss der Beilagen des Berichtes vom 3. September 1900 Z 14386 zur weiteren Veranlassung in Kenntnis gesetzt.
Für den k.k. Statthalter gez. Unterschrift
An den k.k. Bezirkshauptmann in Auspitz
An die Bezirkshauptmannschaft in Auspitz

26.12.1901
An die Bezirkshauptmannschaft in Auspitz
Laut Bescheid der k.k. Bezirkshauptmannschaft Auspitz vom 5. Dezember 1900 Z 18261 wurde der Rekurs der Gemeinde Neumühl vom hohen k.k. Ministerium für Cultur und Unterricht anlässlich der Beitragsleistungen zu den hiesigen Religionsfondsgebäuden abgewiesen und ist daher die Gemeinde Neumühl verpflichtet nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1864 L.G.B 11 den Concurrenzbeitrag zu bestreiten.
Nachdem seit oben angeführtem Datum wann gefertigten die Mitglieder des Kirchenconcurrenz-Ausschusses von Pritlach und Neumühl betreff Auftheilung der vor angeführten Beitragsleistungen mehrmals mittelst schriftlicher Einladung zur Sitzung geladen wurden, eine solche aber niemals zu Stande kam, weil sich die gewählten Mitglieder der Gemeinde Neumühl weigern an den Sitzungen theil zu nehmen mit der Äußerung von der ganzen Angelegenheit nichts mehr wissen zu wollen.
Es wurde daher von dem Gefertigten auf Grund der Collaudirungsprotokolle der k.k. Bezirkshauptmannschaft Auspitz dto 19. November 1894 Z 18602 und dto 22. Oktober 1897 Z 18408 die Auftheilung laut beiliegender Vorschreibung der direkten Steuern des k.k. Steueramtes in Auspitz dto 7. ? 1901 aus den Jahren 1894 – 1897 vorgenommen und es hat die Gemeinde Neumühl noch einen Restbetrag von 134 fl 84 kr als Beitragsleistung zu den im Jahre 1894 vorgenommenen Reparaturen an dem Pfarrhofgebäude, ferner zu dem im Jahre 1897 an der hiesigen Pfarrkirche vorgenommenen Herstellungen den Restbetrag von 302 fl 41 kr samt den jährigen 5 % Zinsen zu bezahlen.
Es wird daher die ergebene Bitte gestellt eine löbl. k.k. Bezirkshauptmannschaft wolle vorstehende Beträge baldmöglichst einbringlich mahnen.
Pritlach am 26. Dezember 1901
gez. Franz Hlinetzky, Obmann des Kirchenconcurrenz-Ausschusses

Vorschreibung
Gemeinde Neumühl
  Grund Hauszins Hausclassen Erwerb Einkommen zusammen
Per 1894 716.29 13.50 76.40 364.98 128.09 1299.26
Lichtenstein       609.29
Per 1897 716.29 16.90 76.40 238.56 86.83 1134.98
Lichtenstein           623.29
Gemeinde Prittlach
Per 1894 4358.44 48.08 287.80 90.14 81.99 4866.46
Per 1897 4358.42 39.16 294.20 86.57 50.79 4829.14
k.k. Steueramt Auspitz am 7. ? 1901 gez. Zorn ?

Ausweis über die von Gemeinden Neumühl und Prittlach für die Jahre 1894 und 1897 vorgeschriebenen directen  Steuer
An den geehrten Gemeindevorstand in Prittlach

8.2.1902
An die Bezirkshauptmannschaft in Auspitz
Nachdem die Frist über die rückständigen Concurrenzbeiträge der Gemeinde Neumühl vorüber ist, so wird die ergebene Bitte gestellt:
Eine k.k. Bezirkshauptmannschaft möge die Gemeinde Neumühl zur baldigen Einzahlung der im Gesuche angeführten Beträge anhalten.
Pritlach am 8. Februar 1902  Der Bürgermeister gez. Franz Hlinetzky

Eingangsstempel  10FEB02  Z 15915

An den Gemeindevorstand in Neumühl
Laut Mitteilung des Kirchenconcurrenzausschusses in Prittlach schuldet die Gemeinde Neumühl noch einen Restbetrag von 134 fl 84 kr der Beitragsleistung zu den im J. 1894 vorgenommenen Reparaturen an den Pfarrgebäuden in Prittlach, ferner zu denen im J. 1897 an der Prittlacher Pfarrkirche vorgenommenen Herstellungen den Restbetrag von 302 fl 41 kr somit zusammen 437 fl 25 kr.
Der Gv. wird aufgefordert, diesen Betrag im Wege einer Umlage nach der vorgeschriebenen directen  Steuer einzuheben und dem Kirchenconcurrenzausschusse in Prittlach binnen 8 Wochen umso?  zu erfolgen als nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist die Einhebung dieses Betrages im Coercitionswege? hier veranlasst werden wird.
5. März 1902

23. April 1902
Stempel/Briefkopf: Fürst Johann Lichtenstein`sche
Gutsverwaltung Feldsberg-Eisgrub in Feldsberg
An das löbliche Bürgermeisteramt in Neumühl
Beantwortend das sehr Geschätzte vom 21. April d. J. No 146, beehrt sich die gefertigte Gutsverwaltung zu eröffnen, den die Entscheidung über den Recurs der Gemeinde Neumühl, gegen die Auftheilung der Kosten des Kirchenbaues in Prittlach beziehungsweise wenn hierin die Concurrenz-Ermittlung auf die Kirchengemeinden Prittlach und Neumühl nicht zum Ausdrucke gelangt wäre, auch die diesfalls erflossene erste Entscheidung unbedingt benöttiget wird und mit Rücksicht darauf das freundliche Ersuchen um deren Beschaffung wiederholt werden müsste.
Gutsverwaltung Feldsberg am 23. April 1902 gez. Unterschrift

30. April 1902
Löbliche k.k. Bezirkshauptmannschaft!
Der ergebenst gefertigte erlaubt sich auf Grund der beiliegenden Zuschrift der Gutsverwaltung Feldsberg vom 23.ten April l. J. Nr. 1099 um die in der von der Gemeinde Neumühl in der Angelegenheit des Rekurses gegen die Auftheilung des Kirchenbaubeitrages erflossene Entscheidung zu bitten, weil er dieselbe behufs Behebung des Geldes vorlegen soll.
Neumühl den 30ten April 1902  gez. Joh. Seifried Bgmstr.
1 Beilage gegen Rückschluss

3. Juni 1902
Löbliche k.k. Bezirkshauptmannschaft!
Der ergebenst Gefertigte erlaubt sich auf Grund des bereits am 30/4. L. J. unter Nr 159 vorgelegten Gesuches um die Abschrift der Entscheidung des Ministeriums für Cultur in der Kirchenkonkurrenzangelegenheit Pritlach und Neumühl zu bitten, als es erst wie laut der beiliegenden Zuschrift der Gutsverwaltung Feldsberg Nr 1099 zu ersehen sein dürfte, dann der Konkurrenzbeitrag fürstlicherseits erfolgt wird.
Neumühl den 3ten Juni 1902  gez. Seifried Bgmtr.

Anmerkung: Hier endet die langjährige – bürokratische - Auseinandersetzung um die „Geldverteilung“ zwischen Prittlach und Neumühl. Vielleicht gibt es im Laufe der Aufarbeitung der restlichen Archivunterlagen noch weiteres zu diesem Thema.Tatsache ist jedoch, daß seit dem 18. Dezember 1734 ein Vertrag zwischen Prittlach und Neumühl existierte – siehe bereits erfolgte Veröffentlichung unter www.prittlach.de. Dieser Vertrag war „verschollen“ und den „Streithähnen“ daher nicht zugänglich. Jede Gemeinde erhielt seinerzeit eine Abschrift, das Original wurde bei der Haubtmannschaft in Eisgrub conserviert.