Abschrift des Vertrages aus dem Jahre 1617
abgeschlossen zwischen dem Hause Liechtenstein und den Klöstern in Altbrünn und Wellehrad
siehe auch Seite 42 - 47 Band I Chronik der Ortsgemeinde Prittlach von Karl Odehnal/Franz Ludwig u.a. - April 1993
Anno 1617 den Tag nach S. Bartholomei des Apostels ist (in) der Stadt Brünn durch uns Ladislaw von Lobkowitz auf Pernstein, Neustadt, Rybnik und Holleschau, der römisch kaiserlichen Majestät, wie auch zu Hungarn und Böheimb königliche Majestät würklich geheimber Rath, Kämmerer und Landeshaubtmann im Margkgrafthumb Mähren; dann Herrn Barian Berka von der Dube und Lippa auf Reichenburgk Bodischow und Röschitz der röm. kaiserl. Rath Kämmerer und obrigster Landtrichter im ermelten Margkgraftumb Mähren, als von untergesetzter Parten, hierzu erbettene Freundt, zwischen den durchlauchtigten und hochgeborenen Fürsten und Herrn Herrn Carl Fürsten und Regihrern des Hauses Liechtenstein, von Nicolsburg, für sich und auch anstath der hoch und wohlgebohrenen Herrn Herrn Maximilian von Liechtenstein und Nicolsburg, auf Zachnow (Hohenau), Rabensburg, Butschowitz, Posoritz und Neuburg, der röm. kaiserl. Majestät Rath, Kämmerer und oberster Stallmeister, dann auch Herrn Gundakars eben von Liechtenstein und Nicolsburg, Graf zu Rittberg, auf Willfersdorf, Mistelbach, Poisdorf und Riegelsdorf, der röm. kaiserl. Majestät Rath und Kämmerer, hochgedacht fürstlichen Gnaden leibliche Herren Gebrüder, an einem undt dann denen hochwürdig in Gott andächtigen Herrn Georgen Trath Abten des Klosters Königstal Visitatoren des Cistercienserordens im Königreich Böheimb und denen incorporierten Ländern. Paul Horntheim Abbten zu Hohenfurth und Georgen Eschritz? , als hierzu von den hochwürdigen Vatter und Nikolav Baucherat Abbten zu Cistertz und besagten Ordensgeneralen alles Fleißes verordnethen Comissarien, anstatt des hochwürdigen Herrn Michael Kukuly Abbten des Klosters Wellehradt und dessen anvertrauten Conventes, wie auch der hochwürdigen Jungfrau Estera Rudolphin Äbbtissin des Königinklosters in Altbrünn und ihres Conventes, ein gäntzlich vollkommene guth und freywillige Beredniß und Vergleich, beliebet und geschlossen worden wie folget:
Demnach der allerdurchlauchtigst und unüberwündlichster Fürst und Herr, Herr Rudolph Majestät glorwürdig regirender römischer Kayser auch zu Hungarn und Böheimb König, und Margkgraff in Mähren hochsehligster Gedächtnis nach im 1598sten Jahr die Stadt Auspütz sambt zweyer Dorfschaften Groß- und Klein-Steyrowitz dem Königkloster in Altbrünn, dann das Dorf Prikling dem Kloster Wellehrad zugehörig sambt allen Appertinentien bey unvorsehener undt unvermeidlicher Kriegsgefahr und Noth so weegen des Türcktens als Erb- und Haubtfeindes christlichen Nahmens obhanden ware, hoch? ihro fürstl. Gnaden, Fürsten Karl von Liechtenstein und wohl ernanten seinen zweyen Herrn Brüdern, vermög eines ordentlichen Kaufes ver ? eingeräumbeth und in die königliche mährische Landtafel eingetragen lassen, wesswegen dann nachmahlen, die nemblich die kaiserl. und königliche Majestät nach Inhalt dero Majestätbrief und Schuldtverschreibung hochbesagte Fürsten gegen die geistliche Pretendenten bey alten Ladungen vertretten und die Stadt sambt denen Dörfern von allen Ansprüchen hat gewähren und befreyen wollen, zwischen denen Parthen, verschiedener Uneinigkeith große Mißhelligkeiten und allerhandt Ungelegenheiten, auch entlich gerichtliche Klagen entsprossen.
Als haben wür obbemelter maßen hierzu erbettener Freundt, mit Rath und Genehmhabung des sambtl. Cistercienserordens auf Vermitlung des hochwürdigsten und durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Francisci Cardinalen von Dittrichstein, Bischofen zu Ollmütz, der königl. Böheimb. Kapellengrafen, Erbherrn auf Nikolsburg und Maydenburg und Cropin ?, der röm. kayserl. Majestät geheimber Rath undt von höchstbesagter Majestät hierzu verordnethen Comissary zur gäntzlichen Ablehnung aller ? Müßhelligkeiten und Zweytrachtes, die Parthen wohl bedächtlich und güttlich dahin verglichen womit:
Erstlich obbenannte dem Königinkloster in Altbrünn zugehörige Stadt Auspütz sambt denen Dörfern Groß- und Klein-Steyrowitz, wie auch das klosterwellehradische Dorf Prickling , nebst allen Zugehörungen, Genuß und Nutzungen außer die Collatur, welche ihnen Klöstern vorbehalten würdt, Ihro fürstliche Gnaden von Liechtenstein, und deroselben beiden H.H. Gebrüdern Herrn Maximilian und Herrn Gundaker, dero Erben und Nachkommen, so von diesen dreyen Herrn Gebrüdern ordentlich herstammen werden, und nur in so lang solche männliches Geschlecht und Stammen hocherwelter Fürsten von Liechtenstein währen wird, dergestalten verbleibe, womit selbte mit dieser Staadt und Dorfschaften gleich als mit ihren aigenthümblichen Güttern schalten und walten können und mögen und zwar ohne des Cistercienserordens oder jeder männigliche Verhünderung im Falle aber nach göttlichen Willen Ihro fürstl. Gnaden Fürst Karl von Liechtenstein dero H. Gebrüder sambt ihren Erben männlichen Geschlechts abgehen und | : welches Gott in lange Jahre gnädiglich verhütten wolle : | gäntzlich erlöschen solte, also daß keiner aus besagter Linie mehr übrig währe, alsdann solle gedachte Stadt Auspütz nebst denen Dörfern Groß- und Klein Steyrowitz dem Königinkloster in Altbrünn, dann auch das Dorf Pritling dem Kloster Wellehrad, dahin sie vorhin gehörig mit allen Appertinentien, ohne einigen Entgeldt, Erstattung des Kaufschillings, oder Guthmachung deren Meliorationen und gemachten Speesen mit völligen Recht wieder anheimb fallen. Indessen sollen Ihro fürstl. Gnaden deroselben H.H. Gebrüder oder dero Nachkommen keinesweges bemächtigeth sein, von gedachter Stadt und Dorfschaften, Zeith ihres possedierens, auf einige Weise was zu verkaufen, zu verpfänden, zu veräußern, oder durch ein Testament diesen Vertrag zugegen etwas zu verordnen, noch auch denen Unterthanern und Inwohnern dieser Staadt und Dörfern neue Privilegia, Freyheiten und Begnadung, wie die immer könen genenneth werden, zum Nachtheil besagter Klöster zu verleihen, sondern es soll alleß und jedes dießfalls in vorige Aera und Status wo diese Gütter abgetretten wurden, verbleiben. Es sollen auch Steuer und Gaaben so auf diese Staadt und Dorfschaften fallen, sowohl anitzo alß künftighin von Ihro fürstl. Gnaden, und dehro nachfolgenden Inhabern, bey jedermahligen Termin richtig abgeführet werden, womit erwelte Gütter wegen solcher Saumbsehligkeit mit Execution lauth Landtagsbeschluß nicht mögen beleget werden. Wohin gegen:
Andertens Ihro fürstl. Gnaden, dero H.H. Gebrüder und ihro Nachkommen, auf welche der Possess (Besitz) und Grund obgedachter Stadt und Dörfer fallen würdt, schuldig sein sollen, von dem Grund der Stadt Auspütz, Groß- und Klein Steyrowitz, dem Königinkloster, und itzigen (jetzt) wie auch künftig folgenden Jungfrauen Abbtissinen erwelten Klosters und dero anvertrauten Convent jährlich ein Quantum per 3 153 Taler 4 weiße Groschen mährisch zu zweyen Terminen nemblich zu jedem Termin 1 576 Gulden 17 Groschen, jeden Floren zu 30 Groschen, jeden Groschen aber zu 7 weiße Pfennig gerechnet, in gutter und landgangbahrer Müntze zu entrichten, und auf aigene Unkosten allein verwentes Kloster, nicht andershin zu übermachen, alß daß wohl erwelte Jungfrau Abbtissin hir infals, ferner aller Mühe und Unkosten überhoben werde und keinen Schaden erleide. Es solle auch die Zynßzahlung seinen Anfang nehmen auf das Fest S. Wenceslai dieses 1617.ten Jahres und solle dieses am Feste S. Georgi aber des nachfolgenden 1618.ten Jahres der anderte Termin sein, bey deren jedermahlen erwelten Kloster 1 576 fr 17 Groschen zu erlegen seindt. Gleicher Gestalten sollen auch itzigen H. Abbten seinen Nachkommen und dem Convent deß Klosterstiftes Wellehrad, wegen Genießung des Dorfes Prikling immer obbesagter zweyen Terminen jedermahlen 923 fr 13 Groschen mährisch in einer Summe aber jährl. 1 846 Thaler mährisch und 26 Groschen gleicher Gestalten, wie es oben wegen deß Königinklosters ausgemessen von hocherwelten Fürst Liechtenstein`schen Hauß und Inhabern dieser Gütter abgestattet und entrichtet werden, und womit wohl besagte Jungfrau Abbtissin und Herr Abbt, itzt und ins künftige urbit ihren Conventen, der richtig Bezahlung halber, bey außgesetzem Termin, desto mehrers mögten versichert sein, alß soll Ihro fürstl. Gnaden Fürst Karl, auch anstatt dehro H.H. Gebrüdern und dehro Erben, einen jeden beider Klöster in sonderheith, eine landesbrauchige Schuldverschreibung und genügsambe Versicherung, mit Verbürgung ihrer Unterthanen auf Ehre und Anhaltung verferttigen und einräumben, wohin gegen die kayserl. und königl. Majestät für sich und die nachkommenden böheimb. Könige und Margkgraffen in Mähren allergnädigst verwilliget haben, der fürstl. Gnaden und dero H.H. Gebrüder, wie auch ihren Erben männlichen Geschlechtes jährlich 1 000 Thaller mährisch in so lang zu entrichten, biß die Hauptsumme, die solche 1 000 Thaller Züns tragen möchten, abgestoßen oder aber sich mit wohlbesagten fürstl. Hauß in andere Wege abfinden würden.
Letztens: Demnach dieser Vergleich nach landesbrauchigen Herkomen in der königl. Landestafel zwar einzutragen wäre, solches aber defacto nicht bestehen kann. Ursach die Stadt Auspitz sambt obbenanten Dorfschaften auf ergangenen Befehl höchst besagten Kaisers Rudolphi höchst sehligsten Gedächtnis nebst den Majestätsbrief, der fürstl. Gnaden dero H.H. Gebrüdern und ihren ? einverleibet sein, als soll und würdt Er Fürst Karl seine Gnaden auch statt seiner H.H. Gebrüder und dero Erben schuldig sein, solche Einverleibung sambt den Majestätsbrief, womit solche künftigen Zeiten gedachten Klöstern nicht schädlich seie, aus der Landestafel auslöschen zu lassen und den Majestätsbrief zu cassieren.
Dieses alles und jedes so durch unß anfangs ernannte gutte Freundt in Anwesenheit und mit Bewilligung Ihro hochfürstl. Emminents hochbesagten Herrn Cardinalen von Ditterichstein als von Ihro kaiserl. Majestät hierzu specialiter verordneten Comissary zwischen denen Parthen abgeredet, gehandelt und verglichen worden, haaben sie Parthen festzuhalten und getreulich nachzukommen für sich und ihre Nachkommen ist festgesprochen und gesagt. Zu ihrer mehrer und Festhaltung dessen haaben wür obgesagte Freundt und Mediatores diesen güttlichen Vertrag zu fünftmahlen gleichförmig auf Pergament beschrieben und mit unseren Peischaften durch uns und unseren Erben ohne Nachteil bekräftigen lassen und einen Ihro kaiserl. Majestät in die böhmische Hofkanzley, den anderen Ihro fürstl. Gnaden dem Fürst Karl (von Liechtenstein), den dritten, dem itzigen Abbte des Klosters Wellehrad, den vierten der itzigen Abbtissin des Königinklosters in Altbrünn eingehändiget, den fünften aber dem General nach Cisteritz überschicket.
So geschehen ANNO DIE ET SUPRA
Abschrift von Contract der Stadt Auspitz, Groß und Klein Steurowitz wie auch Pritlach in Deutscher Sprache. 1617. Jahr