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Religionsfondsgebäude der Pfarre Prittlach 1895

3. März 1895
Löbliches k. k. Steueramt
Der Gefertigte ersucht noch die direkte Haus und Grundsteuer des Fürst Lichtenstein und die Grundsteuer der Fürstin Alersdorf welche dieselben für ihren Besitz in der Gemeinde Pritlach zu entrichten haben, gütigst anher bekannt geben zu wollen.
Pritlach am 3. März 1895  gez. Andreas Schneider
Gut Eisgrub Grund u. Haussteuer a 1894  519 fl 79 kr
Nikolsburg Grundsteuer 36 fl 79 kr
4/3.1895

152.JPG  26.Februar 1895 Steuer-Ausweis
151.JPG  4.3.1895 Steuer-Ausweis 20.4.1895

13860   
An den Vorstand in Neumühl
Der Gvorstand wird aufgefordert, den laut Berichtes des G. vorstands von Pritlach noch unbeglichenen Beitrag der Gemeinde Neumühl  ?  der dortigen Kirchenkonkurrenzpflichtigen zu den Kosten der Bauherstellungen an den Religionsfondsgebäuden in Prittlach, welcher Beitrag mit 472 fl 15 kr beziffert erscheint, binnen 14 Tagen dem G.vorstand Prittlach abzuführen, widrigens mit Zwangsmaßregeln vorgegangen werden müsste.
20.4.895 gez. Unterschrift

23. Mai 1895
Löbl. k. k. Bezirkshauptmannschaft
Nachdem die Gemeinde Neumühl ihre Beitragsleistung pr 472 fl 15 kr für die Bauherstellung im Religionsfondsgebäude in Pritlach (: repatirt nach dem direkten Steuergulden : ) bisher noch nicht an den Maurermeister Franz Jerabek in Eisgrub abgegeben rest. bezahlt hat und von letzterem Drohbriefe ergehen dass er bezwungen sei den Kirchenkonkurrenz-ausschuss einen Rechtsfreund übergeben zu müssen, damit im Klagewege der noch restliche Betrag hereingebracht werde, welchen die Gemeinde Neumühl laut Gesetz vom 29. April 1864 IV Stück § 11 auf sich zu nehmen und zu leisten habe, so ist derselbe zwangsweise zur Bezahlung des oben angeführten Betrages zu verhalten, für welche Durchführung von den Gefertigten an diese löbl. k. k. Bezirkshauptmannschaft die ergebene Bitte gestellt wird.
Prittlach am 23. Mai 1895 gez.  Vinzenz Neu, Bürgermeister; Johann Haan, Kirchenkz.-Ausschuss; Andreas Schneider, Kirchenkz.-Ausschuss

27.5.1895
Eingang 24.MAI 95 k.k. Bezirkshauptmannschaft Auspitz  18072
An den Gemeindevortand in Neumühl
Nachdem laut anher gelangter Anzeige die Gemeinde Neumühl recto die dortigen katholischen Conkurrenzpflichtigen trotz des h. o. Erlasses vom 20. April 1895 Z 3360 ihre Verpflichtung rücksichtlich Zahlung des Beitrages an den Bauherstellungskosten an den Religionsfondsgebäuden in Prittlach noch immer nicht nachgekommen sind, wird der G.vorstand zum letzten Male angewiesen, zu den von der k. k. Statthalterei adjustirten Baukosten per 2356 fl 8 kr den auf die eingepfarrte Gemeinde Neumühl entfallenden Teilbetrag per 472 fl 15 kr binnen 14 Tagen um so gewisse ? zu berichtigen, als sonst unnachsichtlich mit Zwangsmaßregeln vorgegangen werden müsste.    
27.5.895 gez. Unterschrift

28. Juni 1895
Gemeindevorstand Neumühl erlegt unvorgreiflich der im Gegenstande über die Ziffer der Beitragsleistung zu gewärtigenen  Entscheidung zu den im Jahre 1894 aufgelaufenen Pfarrherstellungskosten den Betrag per zweihundert Gulden.
Auspitz am 28ten Juni 1895
Der k.k. Bezirkshauptmann gez. Unterschrift

30.6.1895
Brief der Gemeinde Neumühl an die Bezirkshauptmannschaft
Löbliche k. k. Bezirkshauptmannschaft
Mit dem Bescheide A vom 23ten April l. J. Z 3860 und dem Bescheid B vom 27ten Mai l. J. Z 8072, wurde der ergebenst gefertigte Vorstand der Gemeinde Neumühl aufgefordert , den von der Gemeinde Pritlach für die Gemeinde Neumühl berechneten Beitrag zu den Bauherstellungskosten an den Religionsfondsgebäuden in Pritlach im Betrage pr 472 fl 15 k binnen 14 Tagen bei sonstigen Zwangsmaßregeln zu bezahlen.
Indem der ergebenst gefertigte Vorstand der Gemeinde Neumühl einen Betrag pr 200 fl für die Bauherstellungskosten der Religionsfondsgebäude in Pritlach erlegte, erstattet derselbe gleichzeitig gegen die neuerliche Berechnung und Vertheilung des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages pr 472 fl 15 k den Rekurs und stützt denselben auf nachstehende Gründe:
1.   Wurde von der Gemeindevorstehung Pritlach die neuerliche Berechnung des von der Gemeinde Neumühl zu leistenden Beitrages an Bauherstellungskosten bei den Religionsfondsgebäuden in Pritlach nach dem L.G.V. Bl. Nr 11, vom 9ten April 1864 IV Stück, nach der direkten Steuervorschreibung vorgenommen.
Die Berechnung des Beitrages nach der direkten Steuervorschreibung ist jedoch in diesem Falle, und bei diesen beiden Pfarrgemeinden, eine irrige, und kann gar nicht in Anwendung gebracht werden, denn die Gemeinde Neumühl, welche schon mehrere Jahrhunderte nach Pritlach eingepfarrt sein dürfte, hatte bisher nur immer den fünften Theil als Beitrag zu leisten, welches sowohl durch Urkunden aus dem 18ten Jahrhunderte (welche heute noch in der Pritlacher Gemeinde aufliegen) als auch von den ältesten Gedenkmännern der beiden Pfarrgemeinden bestättigt werden kann; es müsste auch unbedingt bei der Einpfarrung der Neumühler Gemeinde nach Pritlach ein Vertrag, oder eine diesbezügliche Urkunde aufgenommen worden sein, welche auch von Seite der damaligen competenten Behörde genehmigt und bestättigt worden sein musste, und nach welcher zwischen den beiden Pfarrgemeinden, Pritlach und Neumühl, die Einigung getroffen worden war, welchen Beitrag jede Gemeinde bei etwaigen Reparaturen oder Anschaffungen zu leisten haben wird, und da müsste für Neumühl der fünfte Theil festgesetzt worden sein, als sonst nicht immer nach diesem Modus die Berechnung des Beitrages durch Jahrhunderte hindurch vorgenommen worden wäre.
II.    Wie aus dem beiliegenden Bescheide der Gemeindevorstehung Pritlach vom 8ten Dezember 1894 Nr 216, sub c. zu ersehen ist, hat dieselbe selbst auch nach diesem Modus die Berechnung der Bauherstellungskosten an den Religionsfondsgebäuden in Pritlach vorgenommen und der Gemeinde Neumühl, als den zu leistenden Beitrag mit einem fünftel, im Betrage zu 331 fl 85 kr vorgeschrieben, und musste doch damahl auch schon das Landesgesetz vom 29ten April 1864 gewesen sein, und es kann eine derartige, zwischen zwei Gemeindevorstehungen geschlossene Einigung und Verbindung, welche ausserdem noch behördlich bestättigt oder genehmigt worden sein musste, unmöglich durch ein Gesetz alterirt werden, ohne dass eine neuerliche Einigung zwischen den beiden Pfarrgemeinden nothwendig wäre und erfolgen müsste.
3.    War von der Gemeinde Neumühl noch niemals Jemand in den Conkurrenzausschuss berufen und es scheint demnach in Pritlach gegen die Pfarrgemeinde Neumühl die Mode zu herrschen, dass derselben gar kein Recht zusteht, wie diess z. B. mit der Verleihung der Kirchensitze geschehen ist. Es gibt Ansassen in Neumühl, welche schon das 70ste Lebensjahr überschritten haben und trotz alles Ersuchens und Bittens keinen Kirchensitz erhalten konnten, wogegen in Pritlach, Männer und Frauen, in einem Alter von cirka 30 und 35 Jahren schon Kirchensitze haben. Wenn man der Gemeinde Neumühl mit diesem den Gerechtigkeitssinn oder die christliche Gleichheit zeigen will, so ist es nicht zu wundern, wenn man sich gegen diesen Gebrauch auflehnt, und sich gezwungen sieht, den behördlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Der ergebenst gefertigte Vorstand der Gemeinde Neumühl sieht sich demnach veranlasst, die ergebenste Bitte zu stellen:
Eine löbliche k. k. Bezirkshauptmannschaft wolle gnädigst prüfen, den Gemeindevorstand von Neumühl und Pritlach, sowie auch das hochwürdige Pfarramt in Pritlach behufs mündlicher Auseinandersetzung dieser angeführten Gründe vorzuladen, zu Recht zu erkennen und zu entscheiden:
Die Gemeinde Neumühl sei nur schuldig, den seit Jahrhunderten üblich gewesenen fünften Theil als Beitrag an den Religionsfondsgebäuden in Pritlach zu leisten, weiters ist dieselbe berechtigt, ein Mitglied in den Kirchenkonkurrenz-Ausschuss zu entsenden in welchem sie unbedingt vertreten sein muss, und schliesslich für an die ältesten Ansassen der Gemeinde Neumühl unbedingt den fünften Theil der Kirchensitze zuzuweisen.
Gemeinde Neumühl den 30ten Juni 1895 gez. Andreas Landauf Bürgermeister

4. Juli 1895
Quittung
Mittelst welcher auf Grund des Bescheides vom 29. Juni 1896 Z 11149 betätigt wird, den von der Gemeinde Neumühl a conto, der im Jahre 1894 aufgelaufenen Pfarrherstellungskosten in Pritlach pr 200 fl zweihundert Gulden öst:Währ., welcher Betrag bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Auspitz hinterlegt wurde, zur theilweisen Deckung des Bauunternehmens, der Kirchenkonkurrenz-Ausschuss mit heutigem Tage von letztgenannter Behörde ausgefolgt erhalten habe.
Pritlach am 4. Juli 1895 gez. Johann Haan, Kirchenk.ausschuss; Andreas Schneider, Kirchenk.ausschuss; Johann Urbin, Gmd.ausschuss; Ernst Hlinetzky, Gmd.ausschuss

7. Juli 1895
Eingangsstempel k.k. Bezirkshauptmannschaft Auspitz 7 JUL 95

An k.k. Bezirkshauptmannschaft in Auspitz
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Neumühl erstattet gegen die Berechnung des von der Gemeinde Neumühl an Bauherstellungskosten an den Religionsfondsgebäuden in Pritlach zu leistenden Beitrag den Rekurs Z 11648  dem Gemeindevorstand als Obmann des Kirchenkonkurrenz-Ausschusses in Pritlach zur Berichterstattung u. Erläuterung der diesfalls erfolgten Aufteilung sowol als auch des Umstandes, wieso ein Theil der dem Großgrundbesitze rücksichtlich Pritlach vorgeschriebenen Steuer beim k.k. Hauptsteueramte in Nikolsburg in Verbindung steht.
Ist über die Verteilung ein Beschluß des Konkurrenzausschusses erfolgt, so ist das bezügliche Sitzungsprotokoll beizuschließen binnen 14 Tagen gegen Aktenrückschluss.
Auspitz am 7. Juli 1895
Der k.k Bezirkshauptmann gez. Unterschrift

13. Juli 1895
No 113
Löbl. k. k. Bezirkshauptmannschaft
Die Auftheilung der Bauherstellungen an dem Pfarrgebäude in Pritlach wurden erstens laut Bescheid vom 8. Dezember 1894 Z 216 nach den Aufschreibungen aus den Jahren 1732 – 1762 entnommen, wobei die Gemeinde Pritlach gegen die Gemeinde Neumühl mit dem fünften Theil Rücksicht genommen hätte, nachdem sich aber die letztgenannte Gemeinde weigerte weder den fünften Theil, noch sonst einen Beitrag leisten zu wollen, so war die Gemeinde Pritlach gezwungen sich an das Gesetz zu halten, nachdem solches der Stützpunkt der Gemeinde sei und nach diesem gibt es weder Rekurs noch Wiederspruch, wenn sich die Gemeinde Neumühl an Gedenkmänner beruft, wollen dieselben aussprechen ob sie wissen den geringsten Theil an dem Pfarr oder Kirchengebäude, beigetragen oder geleistet zu haben, von heute zurückgerechnet die geringste Jahreszahl genommen durch 50 Jahre, an diesen Gebäuden vieles hergestellt und renoviert wurde und alles aus den Mitteln der Gemeinde Pritlach. Neumühl habe niemals etwas geleistet, ja bei Übersidlung eines Pfarrers wurde die Gemeinde immer herangezogen, welches bei der Übersidlung des jetzigen Herrn Pfarrers vor zirka vier Jahren auch wiedersprochen wurde.
Nachdem sich die Gemeinde Pritlach durch die vielen Bauten und Herstellungen auch schon erschöpft hat und die jetzigen Bauherstellungen an dem Religionsfondsgebäude durch die k. k. Statthalterei veranlasst wurden, so hält sich die Gemeinde Pritlach an die gesetzlichen Bestimmungen.
Die vorgeschriebene Steuer des Grossgrundbesitzes, Fürstin Alensdorf in Nikolsburg ist von den Parz. No 437, 438 im Pritlacher Gebiete gelegen, eingetragen im Verzeichnis II mit 10 Joch 1286 ? mit einem Reinertrage von 162 fl 05 kr
Sitzungsprotokoll ist keines vorhanden, sondern Aufnahmsprotokolle wurden verfasst, welche unter den betreffenden Akten erliegen werden, an welchen der Kirchenkonkurrenzausschuss  , die Gemeindevertretung Pritlach und Neumühl unterfertiget sind.
Pritlach am 13. Juli 1895
Der Bürgermeister gez. Neu Vinzenz

7. Dezember 1895
Der Gefertigte beehrt sich die löbl. k.k. Bezirkshauptmannschaft  diensthöflichst ad Zhl 14837 a 894 zu ersuchen um die gefällige baldige Einsendung der mit dem statth. Erlaße vom 24. September 1894 Zhl 33181 zugesprochenen Commissionskosten pr 11 fl 48 k anlässlich der Collaudirung der Herstellungen an der Religionsfondspfarre in Pritlach am 19/9.1894.
Brünn am 7. Dezember 1895 gez. Karl Petnik k.k. B.A.
An die löbl. k.k. Bezirkshauptmannschaft in Auspitz

9. Dezember 1895
Zl 19915
Ich beehre mich die h. ä. Note vom 13. Oktober 1894 Zl 16238, betreffend die Refundirung der anläßlich der Collaudirung der Bauherstellungen an den dortigen Pfarrgebäuden aufgelaufenen Commissionskosten per 11 fl 48 k in Erinnerung zu bringen.
Auspitz am 9. Dezember 1895  gez. ? Bezirkshauptmann
An das hochwürdige Pfarramt in Prittlach

15. Dez. 1895
No 19915
Löbliche Bezirks-Hauptmannschaft
Von Seite des gefertigten Pfarramtes wird hiermit berichtet, dass umstehender Betrag per 11 fl 48 k per Postanweisung übersendet wurde.
Pritlach am 15. Dez. 1895  gez. Fr. Tinz Pfarrer
Anlage Coupon 16.12.95 Postamt Saitz Abs. Pfarramt Pritlach
Eingang 17. DEC  Bearbeitungsvermerke Bzhm Auspitz
Aufgabeschein Postamt Auspitz11 fl 38 kr an Carl Petnik 22.12.95