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Privilegia

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Fürst Caroli Euseby Bestättigung

Von Gottes Gnaden Wir Carl Eusebius des heyl. römischen Reichs Fürst undt Regierer des Hauses Liechtenstein, von Nicolspurg in Schlesien zu Troppau undt Jägerndorff Hertzog thun kundt hiemit vor jedermänniglich, daß vor uns kommen unsere Unterthanen undt liebe Getreuen, Richter und Geschworne deß aigen Prietlack, undt haben uns vorgelegt einen von Bürgermeister undt Rhat, der Stadt Niclaspurg vidimirten Brief, welchen ihnen unser herzlichster Herr Vatter, christmildigsten Angedenkhens , der durchlauchtige hochgebohren Fürst undt Herr, Herr Carl deß heyl. römischen Reichs Fürst undt Regierer des Hauses Liechtenstein von Nicolspurg, in Schlesien Hertzog zu Troppau undt Jägerndorff, Ritter des goldenen Vließes, der römisch kayserl. Majestät geheimber Rath, undt vollmechtig Statthalter deß Königreichs Böheimb, unterm dato Sambstag nach sanct. Johannes des Täuffers Christi, deß eintausendtsechshundertsten Jahres, gnedig ertheilt, darinnen clar begriffen: Daß Erstlichen die Pritlakher vor sich ihre Erben undt Nachkommen, von dem Anfall gentzlich befreyet, daß sie alle ihre beweglich undt unbewegliche Gütter, bey gesundem Leibe, oder aufm Todtbette, in Mangel Eheweiber oder ehelicher Kinder nach ihrem Gefallen vertestiren können, doch dergestalt, daß der, dem was verschafft, er sei einheimisch oder frembd über feldt, den verschafften Grundtbesizen, nach Ausgang eines Jahres, solchen mit ein tüchtigen undt unbescholtenen Manne, so der hohen Obrigkeit undt der Nachparschaft angenehm, mit dero, ihrer Erben undt Nachkommen Lust undt Willen besezen solle.
Verstürbe auch jemand ohne aufgerichtes Testament, ohne Eheweib und eheliche Kinder, daß dessen Gutt inhalt Stadtrechts, auf den nächsten Blutsfreund fallen solle, so auch deren keiner, inner Jahres undt Tag sich angebe undt befinde, daß alßdann solches Gutt der hohen Obrigkeit halber Theil, undt der Gemaine halb zu gemainer Nuz zufallen solle. Hievon sie Pritlakher zu ewigen Zeiten jährlich zu 1 Gulden mährisch vom Hause zu geben verbunden.
Anderten, obzwar die Pritlaker dahin befreiet, daß sie ihrer Obrigkeit, dero Erben undt Nachkommen, mit keynerlei ertichteten Roboten gar nicht verbunden, ausser daß sie uns, unseren Erben undt Nachkhommen jährlich sieben Tage ein jeder wie er gewesen, das was zum Bau von nöthen ist, zu robothen, undt den Getreid undt Weinzehnt aldort abzuführen schuldig, nun undt zu ewig Zeiten;
Nichts destoweniger haben wir auff gehorsamb: demütigist anlangen, der ertüchteten Roboten, undt Baufuhren halber, diesen Aussag geben wollen, nemblich: daß sy unß, unseren Erben undt Nachkommen, wie anfangs erwehnt, jährlich sieben Tage, undt anstatt der Fuhren, so viel zum Bau von nöthen, die Baufuhren zur Rohrmühle ohne eintziger Zuthat unserer anderen Dorffschaften zu verrichthen schuldig sein sollen, ? sollen sy, wie solches bishero beschehen, das Getraidt undt Wein Zehendt alsdort abzuführen verpflichtet sein. Ingleichen den Weingart der Goldberg genannt, auf ihre Unkosten bauren, wie vor hin, seindt sie verbunden. Vor welche Robott Linderung zu ewigen Zeitten, von jederem Hause jährlich zu drey Thaler mährisch zu geben sich verwilliget, auch über erwehnten Weingart der Goldberg genannt, vier Viertel wüste Weingarte, auf ihre Unkosten von neuem auszusezen, zu bauen, undt zu jährlichen Nuzen zu bringen, zu ewige Zeiten, verbunden.
Drittens: daß sie keine Herrenweine undt Biere schenken därffen, sondern alleine zu der Gemaine Nuz Leut geben mögen, allein das Bier außm Herren Brauhause nehmen sollen, vor diese Schankgbefreyung, sie zu ewigen Zeiten jährlich, hundert Floren mährisch geben undt legen.
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Viertens: daß die Waisengestallung vor die Obrigkeit, oder dero Beambte ganz befreyet. Von Waisen undt gemeiner Geldern aber der Rat, jederzeit der hohen Obrigkeit, oder dero Verordneten Raitnung thun sollen, hiebey vorbehalten, daß die etwa von dem Rahte beschwerte Waisen in ihren Gerechtigkeiten ihre Zuflucht zu der Obrigkeit mit Klagen jederzeit nehmen können, da sich auch ein Waise wieder die Gebote Gottes vergriffe, dessen Bestrafung bei der hohen Obrigkeit bestehen solle.
Fünfftens: daß sie Pritlacker der von alters hero gebrauchthen Viehwaide, doch aber darauff nicht haben Befreyung, nunmehr zu ewigen Zeiten in Kraft dies Briefs, unbeirrt genüßen und gebrauchen können, der Herrn Wälder und Wiesen, Waide aber ganz müssig gehen sollen (in Ruhe lassen sollen).
Sechstens: daß sie von der Gemain zwölff Vierteln Weingarten, item von einunddreißig Achteln im Straßberg, undt drei Achteln im Rosenberg gelegen, deß Zehnts ganz befreyet, gegen jährlicher Erlegung hievor 20 Taler mährisch, und 2 Eimer Wermutwein, auch daß sie derer izt undt künftiger ihrer Obrigkeit, die Diener, wenn solche zu ihnen zu langen, ohne Entgeldt, der Gebühr nach, zu verkösten allezeit schuldig sein sollen.
Siebentens: daß sie Pritlaker nun undt zu allen Zeiten deß Wasserbaches (das Panwasser genant) mit Fahnung der Fische zu ihrer undt der Herrschaft Notturfft, wenn die Obrigkeit oder dero Diener, bei ihnen Pritlakern einkehren, ohngehindert genüßen sollen.
Baten uns hierauft in aller Unterthänigkeit, wir wollen oberwehnte Befreyung, krafttragender hohen Obrigkeitmacht, Confirmiren und bestättigen. Wann wir dann solches deß Richters undt Geschworenen das aigen Pritlack ganz untterthänigst Bitten gnädigist angesehen, Alß haben wir ihnen
undt der ganzen Gemeinde daselbst mehr gedachte Befreyungspunkte, confirmiret und bestättigt, confirmiren undt bestättigen auch solche hiemit gnädig in Krafft dieses Briefs durchauß in allen Punkten und Clauseln, anders nicht, als wenn solche von Worten zu Worten in diese unsere Confirmation eingetragen weren.
Meinen, sezen undt wollen, daß mehr gedachte Gemainde sich derselben Befreyungspunkte gebrauchen undt erfreuen solle und möge, jedermanniglichs ungehündert.
Gebieten hierauf, allen unseren Rähten, Officirern, Haupt- und Ambtleuthen, insonderheit dem Pfleger zu Eysgrub, sie Prietlacker, hiebey gebührent zu schüzen und Handt zu haben, ihnen hierüber kheinen Eintrag zu thun, noch andere zu thun zu verstatten, doch uns unsere Erben undt Nachkommen, in unseren Obmässigkeiten, Herrlichkeiten, Freyheitten undt Gerechtigkeiten unvergreifflich undt unschädlich.
Zu Urkundt dessen, haben Wir Uns mit aigener Handt untterschriben undt unser fürstl. - größeres Insigel hieran zu hängen gnedig anbefohlen.
Geschehen Feldtsperg am Tage des heiligen Francisci deß eintausend, sechshundert undt zwey undt dreyssigsten Jahres.
Gez. Carl Eusebius ?

Daß diese vorher gesezte in Böhmisch und Deutscher Sprache dem fürstlichen Liechtensteinischen aigen Pritlik vor legt ertheilte und auß denen bey der fürstl. Liechtensteinische Troppau und Jägerndorfischen Kanzelley Registratura vorhandenen besigelten Vidimußen alhier zusammen- geschriebener Privilegia undt Freyheiten mit denen selbigen in allen Punkten und Clauseln von Wortt zu Worte gänzlich gleichlauten, solches bezeuget zuförderst ihrer fürstl. ? hieran gedrucktes Kanzelley Secret Sigill und diese meine aigene Handschrift.
Actum Schloß Feldsberg den zehenden Tag Monats Marty des sechzehnhundert einundfünfzigsten Jahres.
gez. Andreas ? von Hartenstein ?
Secretarius und Registrator ??

siehe auch Chronik Band I von Odehnal/Ludwig Seite 57 folgende

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